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0.04 |
Recht: Steuerliche Behandlung von Zuschüssen der Kommune Das Finanzamt Stadthagen hatte in seinem Umsatzsteuerbescheid 1999 und 2000 die Auffassung verteten, dass die jährlichen Zuschüsse der Stadt Obernkirchen an den Förderverein Sonnenbrinkbad e.V. (FSO) als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu sehen sind. Hiergegen hat die Steuerberaterin des Vereins am 24.05.2000 Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 1. März 2004 hat das Finanzamt Stadthagen den Förderverein Sonnenbrinkbad Obernkirchen e.V. über die für Bäderbetreibende Vereine wichtige Entscheidung informiert.Entscheidung: "Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.04.2002 -V R 65/00- entschieden, dass es sich nicht um steuerpflichtige Umsätze handelt, wenn die Zuschüsse lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesses dienen soll. Da der FSO in Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, hat er keine individualisierbare Leistung an die Stadt Obernkirchen erbracht. Zahlungen, die lediglich eine aus strukturpolitischen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind nach dem BFH-Urteil vom 22.07.1999 -V R 74/98- kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Der FSO wurde von der Stadt Obernkirchen mit den Zuschüssen nur unterstützt, damit er seine Tätigkeit, nämlich die Erneuerung, Unterhaltung und Neuerichtung des Sonnenbrinkbades, ausüben kann. Es fehlt somit an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zahlung." ... Kommentar: An diesem Urteil wird wieder einmal deutlich, wie wichtig die Abstimmung der Satzungsinhalte mit dem Auftrag des Zuwendungsgebers sind. Das Urteil wäre zu Lasten des FSO ausgegangen, wenn in der Satzung z.B. gestanden hätte, dass der Verein für den Betrieb des Bades einen jährlichen Zuschuss erhält. Damit wäre der Umsatzsteuerrelevante Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung gegeben gewesen mit der Wirkung, dass entweder die Stadt auf den Zuschuss zus. 16% Mwst. hätte zahlen müssen oder der Verein die Umsatzsteuer auf den Zuschussbetrag hätte an das Finanzamt abführen müssen. W. Hein LSN Bäderbeauftragter | ||||||||||||||||||||
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